Besuche in Pflegeheimen werden wieder möglich

Angehörige in Pflegeheimen können ab Sonntag wieder besucht werden. Nach wochenlangen Besuchsverboten wegen der Corona-Pandemie lockert das Land die Regeln. Welche Heime bei uns in der Stadt die neuen Vorgaben aber bereits ab Sonntag umsetzen, bleibt abzuwarten.

© Socrates Tassos / FunkeFotoServices

Die Regeln sind streng. So dürfen Besuche in der Regel nur mit bis zu zwei Personen und in abgetrennten Arealen oder im Außenbereich der Heime stattfinden. Nur in Ausnahmen und unter besonderen Schutzmaßnahmen sind auch Besuche von Angehörigen auf Einzelzimmern erlaubt. Für alle Besuche gilt, dass sie auf zwei Stunden am Tag begrenzt sind. Damit keine infizierten Menschen in die Heime gelangen, sollen sich Besucher zudem einem Kurzscreening ihre Gesundheitszustandes unterziehen müssen.

Land NRW: Striktes besucherverbeot war nötig

Seit dem 17. März durften Angehörige und Freunde nicht mehr zu Besuchkommen."DieseMaßnahmen waren angesichts der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nötig", heißt es vom Land.


Ein weiteres Ziel: Corona-Infektionsketten unterbrechen und verfolgen. Auch in Oberhausen können Seniorenheime ab Sonntag nun wieder Besuche erlauben. Sie müssen allerdings zahlreiche Auflagen erfüllen und Voraussetzungen schaffen. Voraussichtlich werden deshalb nicht in allen Heime direkt am Sonntag wieder Besucher zugelassen.


Lange Liste an Schutzmaßnahmen für die Risikogruppe


Besuche mit bis zu zwei Personen können in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden (umgebaute Terrassen / Zelte o. Ä.).

Bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen (Schutzmaterial, Personal, Begleitung bzw. Einweisung) sind Besuche von in Ausnahmefällen bis zu zwei Personen innerhalb der Einrichtung in einem separaten Raum möglich; in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind bei entsprechenden Schutzmaßnahmen auch Besuche auf Einzelzimmern von höchstens zwei Personen zuzulassen.    

Sofern es aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist, kann der Besuch einer Einzelperson auch innerhalb der Einrichtung im Bewohnerzimmer erfolgen.

Die Besuchsdauer ist je Bewohnerin / Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.    


Eine strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen / Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen durch Screening der Besucherinnen und Besucher im Sinne des RKI. In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in    der Sterbephase.

Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin / des    Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Heimbewohnerin / besuchter Heimbewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.   


Erstellung eines Hygiene-/Besucherkonzeptes durch die Einrichtungen unter Einbezug des Beirats der Bewohnerinnen und Bewohner sowie unter Berücksichtigung der RKI Empfehlungen „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen vom 24.04.2020". Dieses Konzept ist mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie ihren Angehörigen zu kommunizieren und spätestens nach drei Wochen der zuständigen WTG-Behörde zur Kenntnis zuzuleiten.


Eine Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallentscheidungen durch die Einrichtungsleitungen soll eingeräumt werden.


Ein von der grundsätzlichen Zulassung von Besuchen im Einzelfall abweichendes ggf. für die gesamte Einrichtung ausgesprochenes Besuchsverbot bedarf einer Zustimmung der WTG-Behörde.

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