Corona-Regeln erlauben wieder mehr Normalität

Von heute an gelten in Oberhausen weitere Lockerungen bei den Corona-Regeln. Möglich macht das die stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 100.

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Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes NRW dürfen wir zum Beispiel wieder in allen Geschäften einkaufen gehen, ohne uns vorher testen zu müssen. Auch Theater und Kinos dürfen wieder öffnen, allerdings mit Testpflicht. Außerdem dürfen es maximal 250 Besucher sein und alle müssen mit Abstand zueinander platziert werden. Für Hotels und Gaststätten sieht die aktuelle Corona-Verordnung ebenfalls einige Lockerungen vor. Das Verzehrverbot im direkten Umkreis fällt weg. Außerdem sind in Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch wieder private Übernachtungen mit Frühstück erlaubt. Gäste müssen aber einen negativen Test vorweisen. 

Diese Regeln gelten ab heute (28.5.) in Oberhausen


Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Haushalten teilnehmen. Ausschließlich immunisierte Personen dürfen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Haushalte zusammentreffen.


Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test; Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen

Kinder- und Jugendarbeit

Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test; Ferienangebote und Ferienreisen mit Test


Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte dürfen ohne Corona-Test und ohne Terminbuchung betreten werden. Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Kunden ist in Geschäften der Grundversorgung nun auf eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. In größeren Ladenlokalen ab 800 m² müssen Betreiber noch zusätzliche Kundenbegrenzungen beachten.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist: Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm


Gastronomie

  • Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht
  • Wegfall Umkreis-Verzehrverbot


Körpernahe Dienstleistungen

  • Körpernahe Dienstleistungen (ohne Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden) sind zulässig.
  • Keine Testpflicht bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde und der Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen.
  • Testpflicht besteht, wenn Kunden zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen:
  • Kunde: neg. Testergebnis 48-Stunden-Gültigkeit
  • Personal: Beschäftigtentest alle 48 Stunden


Beherbergung

  • „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
  • Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
  • Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen


Kultur

  • Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
  • Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
  • nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente


Sport

Wieder erlaubt sind:

  • Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
  • Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
  • Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung


Freizeit

  • Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
  • Freibäder für Sportbetrieb mit Test
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test


Messen und Märkte

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept

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