Besuche in Pflegeheimen werden wieder möglich

Ab Sonntag können Angehörige in Heimen wieder besucht werden. Nach wochenlangen Verboten wegen der Corona-Pandemie lockert das Land die Regeln. Welche Heime bei uns in der Stadt die neuen Vorgaben aber bereits ab Sonntag umsetzen, bleibt abzuwarten. Die Regeln sind streng.

© Socrates Tassos / FunkeFotoServices
  • Besuche mit bis zu zwei Personen können in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden (umgebaute Terrassen / Zelte o. Ä.).
  • Bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen (Schutzmaterial, Personal, Begleitung bzw. Einweisung) sind Besuche von in Ausnahmefällen bis zu zwei Personen innerhalb der Einrichtung in einem separaten Raum möglich; in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind bei entsprechenden Schutzmaßnahmen auch Besuche auf Einzelzimmern von höchstens zwei Personen zuzulassen.    
  • Sofern es aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist, kann der Besuch einer Einzelperson auch innerhalb der Einrichtung im Bewohnerzimmer erfolgen.
  • Die Besuchsdauer ist je Bewohnerin / Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.    


  • Eine strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen / Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen durch Screening der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Robert-Koch-Instituts. In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in der Sterbephase.
  • Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin / des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Heimbewohnerin / besuchter Heimbewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.   


  • Erstellung eines Hygiene-/Besucherkonzeptes durch die Einrichtungen unter Einbezug des Beirats der Bewohnerinnen und Bewohner sowie unter Berücksichtigung der RKI Empfehlungen „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen vom 24.04.2020". Dieses Konzept ist mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie ihren Angehörigen zu kommunizieren und spätestens nach drei Wochen der zuständigen WTG-Behörde zur Kenntnis zuzuleiten.


  • Eine Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallentscheidungen durch die Einrichtungsleitungen soll eingeräumt werden.


  • Ein von der grundsätzlichen Zulassung von Besuchen im Einzelfall abweichendes ggf. für die gesamte Einrichtung ausgesprochenes Besuchsverbot bedarf einer Zustimmung der WTG-Behörde.
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