Cannabis-Legalisierung: Anwalt erklärt die Regeln

Das neue Cannabisgesetz hat auch den Bundesrat passiert. Zum 1. April wird es in Kraft treten. Doch viele Menschen wissen überhaupt nicht, was das Gesetz besagt. Wir klären mit Rechtsanwalt Arndt Kempgens auf.

Ausschnitt einer Cannabis-Plantage

Zum 1. April wird der Besitz und Anbau von Cannabis für Volljährige mit zahlreichen Vorgaben für den Eigenkonsum erlaubt sein. Trotz vieler Kritikpunkte gab es in der Länderkammer keine Mehrheit dafür, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag zu schicken und es so vorerst auszubremsen. Legal sein soll für Erwachsene ab 18 Jahren grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. In der eigenen Wohnung sollen das Aufziehen von drei Cannabispflanzen erlaubt sein und bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum.

Cannabis-Legalisierung: Kiffen im öffentlichen Raum nicht überall verboten

Kiffen im öffentlichen Raum soll unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite davon verboten sein - konkret in 100 Metern Luftlinie um den Eingang. Um ein Scheitern des Gesetzes abzuwenden, hatte die Bundesregierung zuletzt zugesichert, einige Regelungen nachträglich zu ändern. Die Kritik der Länder betraf vor allem die Amnestieregelung für Menschen, die in der Vergangenheit zu Haft- oder Geldstrafen für Cannabis-Delikte verurteilt wurden, die künftig nicht mehr strafbar sein werden. Bundesweit müssen jetzt zehntausende Gerichtsakten und Urteile neu angeschaut werden. 

Scharfe Kritik von Innenminister Reul

© Land NRW
© Land NRW

NRW-Innenminister Herbert Reul war und ist strikt gegen die Legalisierung. Nach Entscheidung des Bundesrates, sich zu enthalten und einen Vermittlungsausschuss nicht zu installieren sagte er gegenüber der Rheinischen Post: "Damit öffnen wir Tür und Tor für noch mehr Drogentote und noch mehr Drogenkriminalität. Das ist hausgemachter Kontrollverlust. Wir haben tausend andere Probleme, schaffen uns mit der Legalisierung noch weitere dazu."

Cannabis-Legalisierung: Das besagt das Gesetz

Wir haben Rechtsanwalt Arndt Kempgens zum Cannabisgesetz gefragt. Der Anwalt hat uns die wichtigsten Punkte notiert, die es beim Rauchen und Anbauen zu beachten gilt.

Wo dürfen Konsumenten (ab 18 Jahren) Joints rauchen?

Ähnlich wie Alkoholkonsum, theoretisch überall. Ausnahmen: Nicht erlaubt in unmittelbarer Nähe von unter 18-jährigen, Fußgängerzonen (7 - 20 Uhr) und im 100m-Sichtweite-Radius auf/um Schulen, Sportstätten, Jugendeinrichtungen, Spielplätzen. In Gaststätten oder Diskos ist Rauchen - meist - untersagt. Dort ist zwar der Konsum nicht verboten, aber das Rauchen. Bei privaten Partys / Veranstaltungen hat der Gastgeber das letzte Wort (Hausrecht). Allerdings ist kein Konsum erlaubt, wenn Personen unter 18 anwesend sind.

Woher bekommen Konsumenten ab sofort THC?

Aktuell nur über Eigenanbau oder Anbauvereinigungen, demnächst auch über Coffeeshops (Regelungen sind noch in Arbeit). Pro Person sind drei Cannabispflanzen im Haushalt erlaubt, bei drei Erwachsenen im Haushalt also beispielsweise neun Pflanzen. Die Samen darf man beispielsweise über das Internet kaufen und einführen. Andere Erwerbsmöglichkeiten, Einfuhr oder Handel bleiben verboten.

Wie lautet die Regel beim Autofahren nach erlaubtem Kiffen?

  • Aktuell bleibt es - noch - bei der bisherigen Regelung: Wenn Autofahrer einen aktiven THC-Wert von 1 ng/ml (Nanogramm) im Blut haben (was sehr sehr wenig ist), riskieren sie 1 Monat Fahrverbot, 500 EUR Geldbuße und 2 Punkte in Flensburg, weil das gleich einer Ordnungswidrigkeit ist. Wenn außerdem Fahrfehler festgestellt werden, drohen Strafverfahren (§ 316 StGB) und dauerharte Entziehung der Fahrerlaubnis (Stichwort: Fahrunsicherheit).
  • Was sich in Kürze ändern wird: In Kürze soll ein neuer Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit festgelegt werden, die Höhe wurde von einer Expertenkommission nun festgelegt. Er beträgt 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Bei Erreichen dieses Wertes sei "nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend". Für eine Einführung des empfohlenen Grenzwertes ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich, wie es weiter hieß. Dies gilt also noch nicht schon zum Start der teilweisen Cannabis-Legalisierung am Ostermontag (1. April). Rechtsanwalt Kempgens sagt aber, dass es dabei bleiben wird, dass bei einem THC-bedingten Fahrfehler wegen einer Straftat gemäß § 316 StGB mit drohender Entziehung der Fahrerlaubnis ermittelt wird.

Autor: Joachim Schultheis (mit dpa)

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