Infos für Arbeitnehmer, -geber, Unternehmer & Selbstständige

Deutschland steht vor einer gewaltigen Herausforderung. Das Corona-Virus löst nicht nur eine medizinische Krise aus, sondern sorgt für nie dagewesene Unsicherheit in der Wirtschaft und den Kapitalmärkten. Sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber und Selbstständige stehen vor offenen Fragen. Wir fassen für euch die Infos vom Unternehmerverband, der Arbeitsagentur und Kreditbanken zusammen.

Fragezeichen rot in grauem Haufen
© Pixabay

Häufig gestellte Fragen (Quelle: Unternehmerverband & Stadt)

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann §56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Darf ich als Arbeitnehmer zuhause bleiben, um mich um meine Kinder zu kümmern?

Grundsätzlich gilt: Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern. Und diese Sorgepflicht geht der Pflicht zur Erfüllung der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag auch vor. Aber: Berufstätige Eltern sind verpflichtet, alles zu versuchen, die Betreuung des Kindes anderweitig zu gewährleisten, also beispielsweise durch Dritte. Nur wenn das nicht funktioniert, liegt eventuell ein Verhinderungsgrund nach § 616 BGB vor. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit existiert dann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Ob dieser Paragraph in der jetzigen Situation zur Anwendung kommt, ist allerdings umstritten. Der Passus „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ wird in Juristenkreisen in der Regel mit bis zu fünf Tagen übersetzt. Der Paragraph ist zudem in vielen Arbeits- und Tarifverträgen anderweitig geregelt beziehungsweise ausgeschlossen.

Was sind die Alternativen?

Arbeitgeber sind in der Regel daran interessiert, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine unnötigen Härten zuzumuten. Sie können also in der jetzigen Situation pragmatisch Urlaub, auch unbezahlten Sonderurlaub, gewähren oder mit ihren Mitarbeitern Regelungen zum Abbau von Arbeitszeitkonten oder Aufbau von Negativzeitkonten vereinbaren.

Besteht ein Recht auf Homeoffice?

Hier gilt: Es gibt kein Recht auf und keine Pflicht zu Homeoffice. Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, von daheim aus zu arbeiten. Und der Arbeitgeber kann es ihm nicht vorschreiben. Allerdings bieten viele Firmen ihren Mitarbeitern derzeit an – soweit dies nach der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung möglich ist –, von daheim aus zu arbeiten. Hier muss der Arbeitgeber seine Interessen und die des Arbeitnehmers gegeneinander abwägen.

Bekomme ich Kita Gebühren zurück erstattet?

Ein rechtlicher Anspruch hinsichtlich einer anteiligen Rückerstattung von Elternbeiträgen für die Zeit einer Schließung besteht nicht. Ob Eltern auch in Oberhausen ihre Kita-Gebühren erstattet bekommen, prüft die Stadtverwaltung gerade. Gleiches gilt für Elternbeiträge für die Kindertagespflege und den Offenen Ganztag an Schulen, wie auch das Essensgeld in den städtischen Kitas.

Fragen und Antworten zur Kurzarbeit & Minijobbern (Quelle: Arbeitsagentur & Minijob-Zentrale)

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Betriebe und Unternehmen, bei denen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird, können den Verdienstausfall durch Kurzarbeitergeld zum Teil ausgleichen. Dabei müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein. Manchmal gibt es nur in einzelnen Abteilungen einer Firma nicht genügend Arbeit. Die betroffenen Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld. WICHTIG: Bis zum Ende des Monats kann auch rückwirkend für den ganzen März Kurzarbeit angezeigt werden.

Mehr Arbeitgeber profitieren

Im Eilverfahren hat die Bundesregierung ein Gesetz verabschiedet. Nun können noch mehr Unternehmen und Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Wer Kurzarbeitergeld erhält

Kurzarbeitergeld beantragen können Betriebe mit mindestens einer bzw. einem Beschäftigten. Wirtschaftliche Ursachen oder nicht beeinflussbare (unabwendbare) Ereignisse müssen vorliegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie können wirtschaftliche Ursachen beispielsweise durch ausbleibende Lieferungen begründet sein, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führen. Wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. Dies kann Hochwasser, aber auch eine Anordnung des Gesundheitsamtes sein.

Drei Schritte zum Kurzarbeitergeld: anzeigen, beantragen, abrechnen

Im ersten Schritt zeigen Unternehmen und Betriebe die Kurzarbeit schriftlich bei der Agentur für Arbeit an. Das geht sehr einfach. Die wichtigen Vordrucke und weitere Informationen sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit zu finden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber füllen den Ausdruck aus, scannen die unterschriebene Kurzarbeits-Anzeige und senden sie per E-Mail an die Agentur für Arbeit. Unternehmen und Betriebe, zum Beispiel im Einzelhandel und in der Gastronomie, die noch für den März eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen möchten, müssen diese noch bis Ablauf des Monats, bis zum 31. März einreichen.

Nach der Anzeige kann im zweiten Schritt die Unterstützungsleistung beantragt werden. Hierfür reicht ein zweiseitiger Vordruck, der ebenfalls im Internet bzw. Online-Portal zu finden ist. Sowohl die Mitteilung/Anzeige als auch die eigentliche Beantragung von Kurzarbeitergeld können also schnell, sicher und jederzeit online erfolgen.

Im Antrag geben Arbeitgeber an, bei wie vielen Mitarbeitern wie viel Arbeitszeit ausfällt. Für diesen Arbeitsausfall erstattet die Bundesagentur neben der pauschalierten Entgeltersatzleitung aktuell auch die Sozialversicherungsbeiträge. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die Agentur für Arbeit.

Die Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter sowie die Erstellung einer Abrechnungsliste für die Agentur für Arbeit wird im Regelfall durch die Lohnsoftware der Unternehmen unterstützt. Das Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate bezahlt werden. Das hängt von dem Einzelfall ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit 60 Prozent des pauschalierten Nettogehaltes. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz des Kurzarbeitergeldes 67 Prozent.

Infos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Minijobs

Wenn Minijobber selbst an Corona erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden müssen, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen. Nimmt der Arbeitgeber am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendung bei Krankheit) teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen. Steht der Minijobber unter Quarantäne, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Auch hier zahlt der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen weiter und beantragen die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes. Das Amt welches die Quarantäne anordnet, ist auch das Amt, das für die Erstattung zuständig ist. Es gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Die Zahlungsschwierigkeiten werden in diesem Fall durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis verursacht. Die Einzugsstellen zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder es werden Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren auf Antrag erlassen.


Infos zu Krediten

Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Hilfspaket für Unternehmen geschaffen. Für Unternehmer dürfte am interessantesten sein, was Bundesfinanzminister Olaf Scholz als “Bazooka” bezeichnet hat: Kredite und Bürgschaften in unbegrenzter Höhe, die Firmen durch die Corona-Krise helfen sollen. Diese werden über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben. Die KfW übernimmt 80 Prozent des Kreditrisikos. Dafür bekommt sie Garantien aus dem Hilfspaket der Bundesregierung. Bei den Banken verbleiben 20 Prozent des Kreditrisikos. Zinserleichterungen sind bis jetzt nicht vorgesehen. Je nach Bonität des Kreditnehmers und Laufzeit schwankt der Zins zwischen einem bis zu mehr als sieben Prozent.

Wer kann die Hilfen beantragen?

Unternehmen und Konzerne,  kleine und mittelständische Firmen, genauso wie Selbstständige und Freiberufler können einen Antrag auf Corona-Hilfen stellen: Die KfW hat dafür drei schon bestehende Programme erweitert. Zwei davon sind für Unternehmen, die schon seit fünf Jahren auf dem Markt sind, das Dritte ist für  jüngere Firmen. Die KfW arbeitet nach an zwei weiteren Coronaprogrammen: einmal für kleine und mittlere Unternehmen und zum anderen für Großfirmen. Wann sie aktiv werden, steht aktuell noch nicht fest.

An wen könnt ihr euch wenden?

Da die KfW keine eigenen Filialen hat, beantragt ihr Kredite am besten über eure Hausbank. Die Sparkasse bei uns in der Stadt hat zum Beispiel schon angekündigt, dass KfW-Programme ab KW 13 möglich sind. Ihr könnt aber auch zu Volks- und Raiffeisenbanken sowie Geschäftsbanken gehen. Sie überprüfen den Antrag und leiten diesen dann an die KfW weiter.

Was kann man tun, um Finanzierungshilfen zügig zu erhalten? (Quelle: Bürgschaftsbank Nordrhein Westfalen)

1) Ermittlung des Liquiditätsbedarfes, ggf. mit Unterstützung von Beratern

2) Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen für Banken, wichtig sind insbesondere:

  • Jahresabschluss 2018
  • vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 2019 inkl. Summen-/Saldenliste
  • kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
  • vorläufige Liquiditätsplanung 2020 
  • Rentabilitätsplanungen für 2020 und 2021

3) Beratungsgespräch führen, je nach Ausgangssituation

  • direkt mit der Hausbank (Firmenkundenberater)
  • vorab mit Förder-/Finanzierungsberatern der Kammern
  • mit Förder-/Finanzierungsexperten der Bürgschaftsbank NRW

4) Beantragung der Finanzierungsmittel

  • bei der Hausbank, ggf. besichert durch Bürgschaftsbank
  • direkte Anfrage einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank via Finanzierungsportal

Nummern, Stellen, Internetadressen, an die man sich bei Fragen wenden kann

Für Arbeitnehmer/innen

Bei der Arbeitsagentur: 

Online-Angebote: Kunden können ihr Anliegen online erledigen - mit dem eService Angebot unter www.arbeitsagentur.de/eServices.

Unter 0208 8506 200 sind die Ansprechpartner/innen vor Ort erreichbar. Die Kunden der Arbeitsagentur werden gebeten, bevorzugt diese Telefonnummer zu nutzen. Die kostenfreie Servicenummer ist natürlich weiterhin aktiv (0800 4 5555 00).

Für Arbeitgeber/innen

Bei der Arbeitsagentur: 

Kontakt gerne per Mail: Um aufgrund des aktuell hohen Anrufaufkommens bestmöglich erreichbar zu sein, werden Arbeitgeber gebeten, auch die Kontaktmöglichkeit per Mail zu nutzen:

oberhausen.arbeitgeber@arbeitsagentur.de.

Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 45555 20.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Betriebe hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

Bei der IHK:

Für Fragen und Informationen stehen Mitarbeiter/innen von 8 bis 17:30 Uhr zur Verfügung unter 0201-1892-333. In Notfällen kann man sich auch außerhalb der Sprechzeiten an die IHK wenden 

Bei der Sparkasse:

Die Stadtsparkasse Oberhausen empfiehlt ihren betroffenen Kundinnen und Kunden, telefonisch oder per Email Kontakt zu ihrer Kundenberaterin oder ihrem Kundenberater aufzunehmen. Bei allen Fragen steht ihnen auch weiterhin das KundenServiceCenter der Stadtsparkasse Oberhausen unter 0208 – 834 / 1450 zur Verfügung. 

Sonstige: 

Telefonnummer Bürgschaftsbank: 02131 5107 - 200

Telefonnummer NRW.BANK: 0211 91741 - 4800

Internetadresse Minijobzentrale: https://www.minijob-zentrale.de/





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