Kulanzregelung der Verkehrsunternehmen

Stoag, Ruhrbahn und die anderen Verkehrsbetriebe im VRR bieten ihren Kunden jetzt eine einfache Kulanzregelung für die Corona-Krise. Sie gilt für alle mit Zeitfahrausweis - also zum Beispiel einer Monatskarte. Wer diese wegen des Teil-Lockdowns gar nicht oder nur teilweise nutzt, kann sich einen Teil der Kosten erstatten lassen.

© Gerd Wallhorn/FUNKE Foto Services

Das funktioniert über einen Antrag. Außerdem müssen Kundenkarte und Wertmarke vorgelegt werden, heißt es vom Verkehrsverbund Rhein-Ruhr. Wer eine Chipkarte besitzt, soll sich für die "Pausenregelung" direkt an sein Verkehrsunternehmen vor Ort wenden.


Sonderkündigungsrecht für bestimmte Abos

Kunden, die ihr Ticket-Abo noch kein ganzes Jahr haben, können in der aktuellen Phase ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Dadurch entstehen ihnen keine finanziellen Nachteile, sagt der VRR. Für alle anderen Abonnenten gilt weiter die bestehende Kündigungsregelung. Einzel-, 4er-, 10er-, 24-Stunden- und 48-Stunden-Tickets sowie Tages- und ZusatzTickets bleiben bis zum 31. März 2021 gültig, wenn sie noch nicht entwertet sind.

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