Stadt erklärt Test-Richtlinien zum Einkaufen

Die Stadt Oberhausen reagiert auf viele Nachfragen zu den seit Montag gültigen Corona-Regeln. Demnach kann im Einzelhandel nur dann nach dem Prinzip "Click/Call & Meet" eingekauft werden, wenn ein bestätigter negativer Corona-Test vorliegt.

© Tanja Pickartz/FUNKE Foto Services

Hier sind die Details im Überblick:


  • Kinder benötigen erst ab dem Eintritt ins Schulalter (ab 6 Jahren) ein negatives Testergebnis.


  • Der Schnelltest darf grundsätzlich nicht älter als 24 Stunden sein.


  • Ein Zuhause durchgeführter Schnelltest reicht nicht aus. Es muss ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest in einer offiziellen Teststelle sein. Eine Übersicht, wer kostenlose Schnelltestungen macht, findet ihr auf www.oberhausen.de/testen.


  • Laut Bundestestverordnung darf sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen, auch ein zweiter Test ist möglich. Um die Kapazitäten nicht zu überfordern, wird allerdings appelliert, dieses Angebot nicht unnötig auszureizen bzw. damit vernünftig umzugehen.


  • Einrichtungen, die ihre Mitarbeiter testen, wie beispielsweise Pflegedienste oder Alteneinrichtungen, können diese negativen PoC-Schnelltestergebnisse bescheinigen. Dafür hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Formular bereitgestellt, welches von der entsprechenden Einrichtung ausgefüllt und gestempelt werden muss. Hier kann das Formular auf den Seiten des Landes heruntergeladen werden: https://fal.cn/formular_schnelltest_nrw.  


  • Für Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), gilt: Trägt der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske, dürfen diese Dienstleistungen/Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Bis zum 1. April 2021 kann ein Test auch durch einen Corona-Selbsttest ersetzt werden, der von den Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.

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